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   VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18   

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VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18 (https://dejure.org/2020,13652)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 27.05.2020 - 3 A 94/18 (https://dejure.org/2020,13652)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - 3 A 94/18 (https://dejure.org/2020,13652)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 52 Abs 3 StrG ND; § 52 StrG ND
    Anlieger; Anlieger, mehrfache Heranziehung; Hinterlieger; Quadratwurzelmaßstab; Quadratwurzelmassstab; Straßenreinigung; Straßenreinigungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berechnungsgrundlage der Straßenreinigungsgebühren

  • datev.de (Kurzinformation)

    Lüneburg: Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren rechtmäßig

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93

    Zulässigkeit der kumulativen Heranziehung von Vorderliegergrundstücken und

    Auszug aus VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18
    Dass sich die Erschließungslage bei Anlieger- und Hinterliegergrundstücken nicht in allen Einzelheiten deckt, hebt die ungefähre Vergleichbarkeit der Vorteile, die durch die Reinigung der sie erschließenden öffentlichen Straße vermittelt werden, nicht auf (BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 8 NB 5.93 -, juris Rn 5).

    Art. 3 Abs. 1 GG gestattet angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren eine pauschalierende Betrachtungsweise (BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 8 NB 5.93 -, juris Rn 6).

    Dass im Einzelfall unbefriedigende Ergebnisse nicht durchweg oder nur auf Kosten der Verwaltungspraktikabilität vermieden werden können, stellt keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 8 NB 5/93 -, juris Rn 6).

    Da sich Umfang und Maß dieses Interesses mit Blick auf die Anliegergrundstücke einerseits und auf die erschlossenen Hinterliegergrundstücke andererseits allenfalls geringfügig oder nur in atypischen Ausnahmefällen unterscheiden, ist es zunächst einmal nicht willkürlich, wenn der Ortsgesetzgeber Umfang und Maß des jeweiligen objektiven Interesses insoweit gebührenrechtlich gleich bewertet (BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 8 NB 5.93 -, juris Rn 5).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Gebührenerhebung von Straßenreinigungsgebühren bereits ausgeführt, dass eine im Rahmen der Verwaltungspraktikabilität pauschalierende Betrachtungsweise, die nicht jedem Einzelfall Rechnung tragen kann, nicht von vornherein gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993, - 8 NB 5.93 -, juris Rn 6).

    Gesetz- und Satzungsgeber sind nicht gezwungen, Straßenreinigungsgebühren nach dem Maß der konkreten Verschmutzungsverursachung zu bemessen oder - mit Blick hierauf - an Maß oder Art der Nutzung der Anliegergrundstücke auszurichten (BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 8 NB 5.93 -, juris Rn 6).

  • VG Cottbus, 21.08.2013 - 6 K 552/12

    Straßenreinigungsgebühren

    Auszug aus VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18
    Dies gilt auch bei Verwendung des Quadratwurzelmaßstabes (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 21.8.2013 - 6 K 552/12 -, juris Rn 19 zu mehrfach "erschlossenen" Grundstücken im Sinne des dortigen Landesrechts).

    Knüpft die Gebührenpflicht gesetzlich an durch die zu reinigende Straße erschlossene Grundstücke an, ist der Gebührentatbestand bei von mehreren Straßen unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücken mehrfach (für jede gereinigte erschließende Straße) verwirklicht und für die Reinigung jeder dieser Straßen sind Straßenreinigungsgebühren zu erheben (VG Cottbus, Urt. v. 21.8.2013 - 6 K 552/12 -, juris Rn 19).

    Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken muss grundsätzlich auch hinsichtlich der zweiten u.s.w. erschließenden Straße eine Veranlagung erfolgen und satzungsmäßig vorgesehen sein (VG Cottbus, Urt. v. 21.8.2013 - 6 K 552/12 -, juris Rn 19).

  • VGH Hessen, 16.10.1985 - 5 N 1/83

    Maßstab für Straßenreinigungsabgaben bei Vorhandensein von

    Auszug aus VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18
    Somit ist die Reinhaltung der erschließenden Straße insgesamt als der maßgebliche Bezugspunkt anzusehen, an den die Straßenreinigungsgebühr anknüpft (so zur Frage einer Straßenreinigungsabgabe nach hessischem Landesrecht Hess. VGH, Beschl. v. 16.10.1985 - 5 N 1/83 -, juris Rn 133).

    Damit behält auch die geforderte Gebühr in diesen Fällen in voller Höhe ihre Berechtigung (vgl. Hess VGH, Beschl. v. 16.10.1985 - 5 N 1/83 -, juris Rn 143 zur Straßenreinigungsabgabe).

    Zu der Regelung über die Reinigungshäufigkeit und die daran anknüpfende Bildung von Reinigungsklassen steht der Gemeinde ein weitgehendes Ermessen zu (Hess VGH, Beschl. v. 16.10.1985 - 5 N 1/83 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.12.2007 - 7 BN 6.07

    Gleichbehandlungsgebot bei der Bemessung der Behältervolumina für Abfälle nach

    Auszug aus VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18
    Die Schätzung ist eine im Abgabenrecht zulässige Form der Ermittlung von Bemessungsgrundlagen (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn 11).Dabei liegt es in der Natur der Schätzung, dass das Ergebnis die tatsächlichen Verhältnisse nicht genau abbildet, vielmehr die durch sie ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder weniger abweichen, ohne dass dies bereits zur Fehlerhaftigkeit der Schätzung führt.Diese ist vielmehr erst dann rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt und das Schätzungsergebnis unschlüssig oder unwahrscheinlich ist (VG Düsseldorf, Urt. v. 30.1.2006 - 5 K 3921/05 -, juris Rn 53, 55).

    Um dies auszugleichen, dürfen eigene Plausibilitätserwägungen angestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2007 - 7 BN 6.07 -, juris Rn 11).

  • VGH Hessen, 03.07.1996 - 5 UE 4078/95

    Bemessung der Straßenreinigungsgebühr - Quadratwurzelmaßstab;

    Auszug aus VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18
    Es ist damit grundsätzlich auch sachgerecht und verhältnismäßig, Straßenreinigungsgebühren nach der Quadratwurzel aus der Fläche der Grundstücke zu bemessen, die durch die gereinigte Straße erschlossen werden (OVG NRW, Urt. v. 27.6.1984 - 2 A 2289/83, juris Leitsatz Hess. VGH, Urt. 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 -, juris 26).

    Somit geht es auch bei einem Grundflächenmaßstab nicht um die Belastung der Grundstücksfläche - nicht deren Reinigung wird abgegolten -, sondern um die Abgeltung eines Vorteils, der in der Reinigung der erschließenden Straße liegt (Hess. VGH, Urt. v. 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 -, juris Rn 27 f.).

  • OVG Niedersachsen, 14.10.1997 - 9 L 3432/96

    Straßenreinigungsgebühr; Kommunalabgaben; Kleingartengrundstück;

    Auszug aus VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18
    Die Straßenreinigungsgebühr soll vielmehr den besonderen Vorteil ausgleichen, der dem Grundstückseigentümer dadurch erwächst, dass die an seinem Grundstück entlangführende Straße in der gesamten Länge durch die Gemeinde in einem sauberen und sicher benutzbaren Zustand gehalten wird (Nds. OVG, Urt. v. 14.10.1997 - 9 L 3432/96 -, juris Rn 26; seitdem st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Urt. v. 30.1.2017 - 9 LB 214/16 -, juris Rn 22).

    Auch wenn der Begriff des "Vorteils" sonst üblicherweise die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen bei der Erhebung von Beiträgen kennzeichnet, folgt im Ergebnis auch für die Straßenreinigungsgebühr nichts Abweichendes (Nds. OVG, Urt. v. 30.1.2017 - 9 LB 214/17 -, juris Rn 22; Nds. OVG Urt. v. 14.10.1997 - 9 L 3432/96 -, juris Rn 26).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.01.1988 - 3 C 8/87
    Auszug aus VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18
    Diejenigen Grundstücke, die selbst an eine zu reinigende Straße angrenzen, fallen nicht zwingend unter die Hinterliegerregelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 NStrG, da sonst Hinterlieger den Anliegern gegenüber nicht gleich-, sondern schlechtergestellt würden (OVG Lüneburg, Urt. v. 14.1.1988 - 3 C 8/87 -, NSt-N 1988, S. 254).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18
    Es entspräche insoweit nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers "ungefragt" einer tiefgehenden Detailprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn 43).
  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 CN 1.18

    Normenkontrolle gegen eine Abfallgebührensatzung; Verfahren bei der

    Auszug aus VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18
    Da eine Schätzung der Tatsachenfeststellung zuzurechnen ist, unterliegt diese der vollen gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, Urt. v. 27.11.2019 - 9 CN 1.18 -, juris Rn 41).
  • OVG Niedersachsen, 25.10.2007 - 9 LA 285/06

    Vorteilsausgleich durch Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr im Hinblick auf

    Auszug aus VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 94/18
    Liegen Grundstücke an einer nicht gereinigten selbstständigen (Privat)-Straße, so kann eine Gebührenpflicht zu entfernter gelegenen gereinigten Straßen - auch über den Begriff des Hinterliegers - nicht begründet werden (Nds. OVG Beschl. v. 25.10.2007, - 9 LA 285/06 -, juris Rn 6).
  • OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 216/16

    Anliegergrundstück; Bestandteil; Böschung; Buchgrundstück; Frontmetermaßstab;

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2009 - 9 LC 409/06

    Ermessensfehlerfreie Festlegung des Gebührensatzes durch den Kreistag;

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09

    Einstellung von abfallmengenabhängigen Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr

  • VG Hannover, 05.06.2009 - 1 A 2303/08

    Bestimmung der hauptsächlichen Erschließung eines Hinterliegergrundstückes durch

  • VG Düsseldorf, 30.01.2006 - 5 K 3921/05

    Rechtmäßigkeit einer Nacherhebung von Niederschlagswassergebühren; Kriterien für

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 194/16

    Anliegergrundstück; zusammenhängende Bebauung; Bebauungszusammenhang;

  • BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02

    Straßenreinigungsgebühren; Gebührenmaßstab; fiktiver Frontmetermaßstab;

  • BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81

    Straßengesetz - Straßenreinigungsgebühren - Frontmetermaßstab - Gleichheitssatz -

  • BVerwG, 08.12.1986 - 8 B 74.86

    Straßenreinigungsgebühr - Hinterliegergrundstücke - Anliegergrundstücke

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.1982 - 2 A 1778/81
  • OVG Niedersachsen, 06.02.2006 - 9 PA 306/05

    Rechtmäßigkeit einer Straßenreinigungsgebühr für über einen privaten

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 214/16
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.02.1990 - 9 L 113/89

    Kommunalabgaben; Wiederkehrende Abgaben; Festsetzung; Anliegergrundstücke;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.1984 - 2 A 2289/83
  • VG Gelsenkirchen, 12.12.2013 - 13 K 1143/12

    Flächenmaßstab, Erschlossensein

  • RG, 10.10.1900 - V 161/00

    Auflassung; Zurückführung auf die Steuerbücher

  • VG Lüneburg, 15.11.2022 - 3 A 24/19

    Quadratmetermaßstab; Straßenreinigungsgebühr

    So ist es rechtlich unbedenklich, den konkret vom Anlieger in Anspruch genommenen Teil der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung anhand des Straßenverzeichnisses zu definieren (VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 55 m.w.N.).

    Auch wenn der Begriff des "Vorteils" sonst üblicherweise die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen bei der Erhebung von Beiträgen kennzeichnet, folgt im Ergebnis auch für die Straßenreinigungsgebühr nichts Abweichendes (Nds. OVG, Urt. v. 30.1.2017 - 9 LB 214/16 -, juris Rn. 22; Nds. OVG Urt. v. 14.10.1997 - 9 L 3432/96 -, juris Rn. 26; zu allem: VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 43).

    Es ist damit grundsätzlich auch sachgerecht und verhältnismäßig, Straßenreinigungsgebühren nach der Quadratmeterfläche der Grundstücke zu bemessen, die durch die gereinigte Straße erschlossen werden (VG Stade, Urt. v. 23.3.2010 - 4 A 1432/08 -, juris Rn. 34; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 12.12.2013 - 13 K 1143/12 -, juris Rn. 20 ff.; zum Quadratwurzelmaßstab: OVG NRW, Urt. v. 27.6.1984 - 2 A 2289/83 -, juris Leitsatz; Hess. VGH, Urt. v. 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 -, juris 26; VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 44; zum Frontmetermaßstab: BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 8 NB 5/93 -, juris Rn. 5 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.1994 - 9 K 5140/93 -, juris Rn. 30 ff.).

    Die zur Straße anliegende Grundstücksbreite sagt wenig über die Intensität der Verschmutzung der Straße durch das Grundstück aus, während die Grundstücksgröße jedenfalls ein sachgerechter und damit auch hinreichender Indikator für den dem Grundstück durch die vor ihm liegende Straße zufließenden Reinigungsvorteil ist (VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 41 ff.).

    Denn für jede gereinigte Straße gilt der Eigentümer als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung und dieser erfährt durch die Reinigungsleistungen der jeweiligen Straßen einen Vorteil (VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 53).

    Grundstücke, die an mehreren zu reinigenden Straßen direkt anliegen, sind gebührenrechtlich daher für jede Straße heranzuziehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.1.1990 - 9 L 95/89 - S. 13, nicht veröffentlicht; VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 55; für durch mehrere gereinigte Straßen "erschlossene" Grundstücke im Sinne des jeweiligen Landesrechts vgl. ferner: OVG NRW, Urt. v. 7.1.1982 - 2 A 1778/81 -, juris Leitsatz 4; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 12.12.2013 - 13 K 1143/12 -, juris Rn. 24).

    Dies gilt auch bei Verwendung des Quadratmetermaßstabes (VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 56; VG Cottbus, Urt. v. 21.8.2013 - 6 K 552/12 -, juris Rn. 19 zu mehrfach "erschlossenen" Grundstücken im Sinne des dortigen Landesrechts).

    Somit geht es auch bei einem Grundflächenmaßstab nicht um die Belastung der Grundstücksfläche - nicht deren Reinigung wird abgegolten -, sondern um die Abgeltung eines Vorteils, der in der Reinigung der erschließenden Straße liegt (VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 57; Hess. VGH, Urt. v. 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 -, juris Rn. 27 f.).

    Der kalkulatorisch ermittelte Gebührensatz ist rechtmäßig, wenn die bei der Ermittlung der ansatzfähigen Aufwendungen angestellten Wertungen und Prognosen auf begründeten Annahmen beruhen und sich der Satzungsgeber innerhalb des ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraums bewegt hat (Nds. OVG, Urt. v. 22.6.2009 - 9 LC 409/06 -, juris Rn. 30; VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 81).

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17

    Allgemeinanteil; Allgemeininteresse; Anliegergrundstück; Anliegergrundstücke;

    Eine Ungleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken ist daher in gewissem Maße nicht nur durch die unterschiedliche Grundstückssituation gerechtfertigt (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 31.8.1989 - 9 A 469/87 - juris Rn. 21; VG Lüneburg zum Quadratwurzelmaßstab, Urteil vom 27.5.2020 - 3 A 94/18 - juris Rn. 68), sondern auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Vereinfachung hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002, a. a. O., Rn. 7).
  • VG Osnabrück, 28.09.2022 - 1 A 37/21

    Auswahl Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Finanzierung Gebührenausfall;

    Eine genaue Ermittlung der mehrfach erschlossenen Flächen ist jedenfalls nicht erforderlich, wenn man - angesichts der offenkundigen praktischen Schwierigkeiten - eine Schätzung schon im Verfahren der Satzungsgebung zulässt (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 27.5.2020 - 3 A 94/18, Rn. 93, juris; VG Cottbus, Urteil vom 21.8.2013 - 6 K 552/12, Rn. 21, juris; Driehaus/Brüning, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 50, 65. EL 9/2021).

    An dieser Stelle soll einstweilen die Feststellung genügen, dass maßgeblich nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Lüneburg der Vorteil sein soll, den das Grundstück aus der Straßenreinigung hat (Urteil vom 30.1.2017, a.a.O., Rn. 22, juris; Beschluss vom 11.5.2000 - 9 L 2479/99, Rn. 12, juris; so auch VG Lüneburg, Urteil vom 27.5.2020 - 3 A 94/18, Rn. 43, juris), was nach dem Verständnis der Kammer impliziert, dass gereinigte Straße und Vorteil nicht identisch sind, obwohl mitunter so formuliert wird (vgl. aber nunmehr OVG Lüneburg, Urteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17, Rn. 219, juris; Driehaus, KStZ 2008, 44, 46; insoweit unklar Driehaus/Lichtenfeld, a.a.O., § 6 Rn. 763c einerseits und 762 andererseits, 58. EL 3/2018; Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, § 5 Rn. 939, 54. EL 2/2022; auch dazu näher unten).

    (2) Der Grund liegt in Anlehnung an das zitierte Urteil des OVG Lüneburg vom 30.1.2017 (9 LB 194/16, Rn. 22; entsprechend VG Lüneburg, Urteil vom 27.5.2020 - 3 A 94/18, Rn. 43: keine Abweichung zu Vorteilen bei Beiträgen; siehe auch bereits BVerwG, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 26.72 - BeckRS 1974, 331288929; Kodal, Handbuch Straßenrecht, 8. Auflage 2021, Kap. 42 Rn. 65 m.w.N.; so deutlich zum Hessischen Landesrecht Driehaus, KStZ 2008, 44, 46) allein im sich aus der Straßenreinigung ergebenden Vorteil.

  • VG Hannover, 10.05.2022 - 1 A 3809/19

    Frontlängenmaßstab; Frontmetermaßstab; Quadratwurzelmaßstab;

    Zwar ist schon vom Verwaltungsgericht Lüneburg eine Zulassung der Berufung zur Klärung der Frage erfolgt, ob der Quadratwurzelmaßstab ein zulässiger grundstücksbezogener Maßstab zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr ist (Urt. v. 27.05.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 103); eine entsprechende Berufung ist auch beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig.
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